Treuhand
Gute KMU-Finanzierung auch in der Krise
Das OECD-Scoreboard zeigt, dass die Schweiz die Finanz- und Wirtschaftskrise aus verschiedenen Gründen besser als andere Länder überstanden hat. Im Gegensatz zu anderen Ländern konnte die Schweiz auch während der Krise positive Wachstumsraten bei den KMU-Krediten vorweisen. Allerdings musste die Schweiz wie andere am Scoreboard beteiligte Länder 2008 und 2009 einen starken Rückgang der Investitionen in Risikokapital verzeichnen (ca. 60%).
Als Gründe für die positive Bewältigung der Krise sehen die Autoren des Scoreboard unter anderem die unternehmerfreundliche Politik der Schweiz und deren Arbeitsflexibilität. Die Schweiz habe von einem Zufluss von hoch qualifizierten Arbeitskräften und einem frühen Übergang von traditionellen Industriezweigen hin zu spezialisierten Wachstumsbereichen profitier. Diese Faktoren hätten zu tiefen Arbeitslosenzahlen und einer hoch bleibenden Inlandnachfrage beigetragen.
Die globale Krise von 2008 und 2009 hat die Bedeutung einer gesicherten KMU-Finanzierung verdeutlicht. Die OECD hat deshalb ihre Bemühungen verstärkt, Daten und statische Informationen über die KMU-Finanzierung zu sammeln und die Situation von verschiedenen Ländern miteinander zu vergleichen. Die Datengrundlagen erlauben einen vertieften Einblick in die Finanzierungssituation von KMU. Das OECD-Scoreboard soll in Zukunft jährlich aktualisiert werden.
Finanzaufsicht über die direkte Bundessteuer
Die Kantone sind nach geltendem Recht nicht verpflichtet, die Erhebung, den Bezug und die Ablieferung der dBST an den Bund durch unabhängige Stellen überprüfen zu lassen und den Aufsichtsorganen des Bundes darüber Bericht zu erstatten. Dies führt zu einer Prüflücke bei jenem Teil der Einnahmen, den die Kantone an den Bund weiterleiten. Denn die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt lediglich eine Fachaufsicht und keine Finanzaufsicht über die Kantone aus. Die ESTV beaufsichtigt namentlich eine einheitliche Veranlagung der dBST. Dazu nimmt sie materielle Prüfungen von Veranlagungen vor und legt zusammen mit den Kantonen die Veranlagungspraxis fest. Die Kantone behalten 17% der Erträge der dBST und leiten 83% an den Bund weiter.
Ein unabhängiges kantonales Aufsichtsorgan soll nach Vorschlag Bundesrates jährlich die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung der dBST von der Registerführung bis hin zum Bezug und der Ablieferung der dBST überprüfen. Über die Prüfung soll der ESTV sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Bericht erstattet werden. Unterbleibt die Prüfung oder erhalten ESTV und EFK keinen Bericht, kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Prüfung bei einem Revisionsunternehmen in Auftrag geben. Die Organisation der ordnungsmässigen Prüfung bleibt durch diesen Vorschlag weitestgehend in kantonaler Hand.
Neues Namens- und Erwachsenenschutzrecht
Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zum neuen Namens- und Bürgerrecht sowie zum neuen Erwachsenenschutzrecht verabschiedet. Die Änderung der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen treten zusammen mit den beiden Revisionen des Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die ZGB-Revision, welche die Gleichstellung der Ehegatten im Namens- und Bürgerrecht verwirklicht, erfordert die Anpassung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen. Dabei werden in erster Linie Abläufe, Formvorschriften und Zuständigkeiten im Detail geregelt. Für Namenserklärungen (insbesondere die Erklärung, wieder den Ledignamen führen zu wollen) werden die Zivilstandsämter analog zur bisherigen Gebühr für die Namenserklärung nach Scheidung eine Gebühr von 75 Franken erheben.
Im neuen Erwachsenenschutzrecht ist zur Förderung des Selbstbestimmungsrechts namentlich die gesetzliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag geschaffen worden. Damit kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Sie hat zudem die Möglichkeit, einen allfälligen Vorsorgeauftrag und dessen Hinterlegungsort im Personenstandsregister eintragen zu lassen. Auf diese Weise kann sie sicherstellen, dass im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Erwachsenenschutzbehörde auf Anfrage beim Zivilstandesamt erfährt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und wo dieser hinterlegt worden ist.
Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer aus dem EU/EFTA-Raum
Arbeitgeber aus dem EU/EFTA-Raum müssen künftig für ihre in die Schweiz entsandten Mitarbeiter den Lohn vorgängig melden.
Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU liberalisiert die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Mitarbeiter, die im Auftrag eines Betriebs mit Sitz im EU/EFTA-Raum eine Dienstleistung bis zu maximal 90 Tagen erbringen, sind melde-, aber nicht bewilligungspflichtig.
Ausländische Arbeitgeber sind neu bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben. Diese Angabe soll es den zuständigen Kontrollorganen ermöglichen, arbeitsmarktliche Kontrollen gezielter durchzuführen und Verdachtsfällen auf Lohnunterbietungen nachgehen zu können.
Die erwähnten Änderungen sind per 15. Mai 2013 in Kraft getreten.
Steuerbefreiung von Vereinen mit ideellem Zweck
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken sollen nicht besteuert werden, sofern sie höchstens 20‘000 Franken betragen. Der Bundesrat hat heute den Entwurf zu einem entsprechenden Bundesgesetz bis zum 10. Juli 2013 in die Vernehmlassung geschickt. Damit sollen namentlich Vereine der Jugend- und Nachwuchsförderung entlastet werden.
Nach geltendem Recht können juristische Personen steuerbefreit werden, wenn sie einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihr Gewinn diesen Zwecken gewidmet ist. Nicht steuerbefreit sind bislang die Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken.
Für die direkte Bundessteuer schlägt der Bundesrat vor, die Gewinne juristischer Personen künftig bis zu einer Freigrenze von 20‘000 Franken nicht zu besteuern, sofern diese ausschliesslich und unwiderruflich ideelle Zwecke verfolgen. Übersteigt der erzielte Gewinn die genannte Freigrenze, bleibt der ganze Gewinn steuerbar. Für die Kantons- und Gemeindesteuern bestimmt das kantonale Recht die Höhe der Freigrenze bei der Gewinnbesteuerung. Mit dem Gesetzesvorhaben wird eine Motion (09.3343) umgesetzt, die das Parlament in der Frühjahressession 2010 überwiesen hat. Für die direkte Bundessteuer erwartet der Bundesrat jährliche Mindereinnahmen, die eine Million Franken kaum überschreiten dürften.
Stärkung des Rechts des Kindes auf Unterhalt
Das Recht des Kindes auf Unterhalt soll gestärkt werden. Gleichzeitig soll die Benachteiligung von Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, beseitigt werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf ist in der Vernehmlassung von einer grossen Mehrheit begrüsst worden. Der Bundesrat hat am Mittwoch nun die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende 2013 eine Botschaft auszuarbeiten.
Wie bei der gemeinsamen elterlichen Sorge soll auch das Unterhaltsrecht so ausgestaltet werden, dass das Wohl des Kindes im Zentrum steht und dem Kind aus dem Zivilstand der Eltern keine Nachteile erwachsen. Im Zentrum der Vorlage stehen vor allem drei Aspekte: Erstens erhält das Kind nicht nur Anspruch auf die Deckung seiner tatsächlichen Ausgaben, sondern auch auf einen angemessenen Betreuungsunterhalt. Sein Anspruch hat zweitens Vorrang gegenüber allen anderen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Und schliesslich soll die Inkassohilfe schweizweit harmonisiert werden, damit sichergestellt ist, dass das Kind seinen Unterhaltsbeitrag auch regelmässig erhält.
Die Vorlage wurde im Grundsatz von 25 Kantonen, sechs Parteien und der Mehrheit der Organisationen in der Vernehmlassung begrüsst. Aufgrund der überwiegend positiven Vernehmlassungsergebnisse will der Bundesrat die Revision mit der bisherigen Stossrichtung fortsetzen. Dabei wird er verschiedene Anliegen, die in der Vernehmlassung vorgebracht worden sind, nochmals prüfen, zum Beispiel die Frage, ob die Bemessungskriterien und die Dauer des Kindesunterhalts im Gesetz festgelegt werden sollen. Den Vorschlag, für den Kindesunterhalt einen Minimalbetrag festzusetzen, einen so genannten Kindesmindestunterhaltsbeitrag, der von den Eltern und – in Mankofällen – vom Staat getragen werden soll, lehnt der Bundesrat jedoch ab. Die Einführung einer solchen Regelung würde eine Verfassungsänderung erforderlich machen, was das Projekt erheblich verzögern würde. Dies ist nicht im Interesse der Betroffenen.